AEVO-Prüfung üben: Zeugnis, Ende der Ausbildung und Fortbildung (Handlungsfeld 4)
- Handlungsfeld 4: Zeugnis, Ende der Ausbildung, Kündigung, Fortbildung
- 10 Fragen
- 12 Minuten
Zehn Fragen zum Abschluss der Ausbildung und zu den Wegen danach. Tipp: Unterscheide das Prüfungszeugnis der Kammer vom Ausbildungszeugnis des Betriebs.
Tippe auf eine Antwort, um sie zu markieren. Du kannst sie ändern oder dieselbe Antwort noch einmal antippen, um die Frage leer zu lassen. Wenn du den Test beendest, siehst du die richtigen Antworten und Erklärungen.Tippe auf eine Antwort; tippst du sie noch einmal an, bleibt die Frage leer.
Dein Ergebnis
- 0 richtig
- 0 falsch
- 0 leer
-
Frage 1
Wer stellt bei Beendigung der Berufsausbildung das Ausbildungszeugnis aus?
Richtige Antwort: A
Nach § 16 BBiG stellt der Ausbildende das Ausbildungszeugnis aus; hat er nicht selbst ausgebildet, soll auch der Ausbilder unterschreiben. Die Kammer stellt dagegen das Prüfungszeugnis aus.
-
Frage 2
Was unterscheidet das qualifizierte Ausbildungszeugnis vom einfachen Zeugnis?
Richtige Antwort: B
Das einfache Zeugnis nennt Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Auf Verlangen des Auszubildenden kommen Angaben über Verhalten und Leistung hinzu.
-
Frage 3
Welcher Grundsatz gilt für die Formulierung eines Ausbildungszeugnisses?
Richtige Antwort: D
Ein Zeugnis muss der Wahrheit entsprechen und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Krankheitstage oder eine Tätigkeit in der Interessenvertretung gehören nicht hinein.
-
Frage 4
Ein Auszubildender besteht am 20. Juni die Abschlussprüfung. Am 21. Juni arbeitet er ganz normal im Betrieb weiter, ohne dass etwas vereinbart wurde. Was gilt?
Richtige Antwort: C
Nach § 24 BBiG gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn Auszubildende im Anschluss weiterbeschäftigt werden, ohne dass etwas ausdrücklich vereinbart wurde. Das Ausbildungsverhältnis endete mit der Bekanntgabe des Ergebnisses.
-
Frage 5
Ab wann kann sich ein Auszubildender wirksam verpflichten, nach der Ausbildung im Betrieb zu arbeiten?
Richtige Antwort: A
Nach § 12 Abs. 1 BBiG ist eine solche Verpflichtung nichtig, es sei denn, sie wird innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses eingegangen.
-
Frage 6
Welche Abschlussbezeichnung gehört zur zweiten Stufe der beruflichen Fortbildung nach dem BBiG, auf der Ebene etwa des Meisters?
Richtige Antwort: D
Seit 2020 gibt es drei Fortbildungsstufen: Geprüfte Berufsspezialistin/Geprüfter Berufsspezialist, Bachelor Professional und Master Professional. Der Bachelor of Arts ist ein Hochschulabschluss.
-
Frage 7
Mit welchem staatlichen Förderinstrument werden Aufstiegsfortbildungen wie Meister oder Fachwirtin finanziell unterstützt?
Richtige Antwort: B
Das Aufstiegs-BAföG fördert Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie bei Vollzeit den Lebensunterhalt. Berufsausbildungsbeihilfe und Assistierte Ausbildung gibt es während der Erstausbildung.
-
Frage 8
Nach der Probezeit möchte Lena ihre Ausbildung zur Bürokauffrau aufgeben und eine Pflegeausbildung beginnen. Wie kann sie kündigen?
Richtige Antwort: C
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG erlaubt Auszubildenden nach der Probezeit die Kündigung mit vier Wochen Frist, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder sich für einen anderen Beruf ausbilden lassen wollen. Die Kündigung muss schriftlich und mit Gründen erfolgen.
-
Frage 9
Nach der Probezeit erfährt ein Betrieb, dass ein Auszubildender Waren gestohlen hat. Bis wann muss eine Kündigung aus wichtigem Grund spätestens erklärt werden?
Richtige Antwort: B
Nach § 22 Abs. 4 BBiG ist die Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Entscheidend ist die Kenntnis, nicht der Tag der Tat.
-
Frage 10
Welche Angabe kann auf Antrag der Auszubildenden zusätzlich auf dem Prüfungszeugnis der zuständigen Stelle stehen?
Richtige Antwort: D
Nach § 37 Abs. 3 BBiG wird auf Antrag das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen. Fehlzeiten oder Vergütung haben dort nichts zu suchen.
Leer gelassene Fragen zählen nicht als falsch.