Sachkundeprüfung § 34a üben: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Grundrechte, Gewaltmonopol, Gefahr und Verhältnismäßigkeit
- 10 Fragen
- 13 Minuten
Zehn Fragen zu Gewaltmonopol, Grundrechten, Gefahrenbegriff und Verhältnismäßigkeit. Tipp: Merke dir, dass Sicherheitsmitarbeiter keine Polizeibefugnisse haben, sondern nur Jedermannsrechte und übertragene Rechte.
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Frage 1
Welche Befugnisse hat ein Mitarbeiter eines privaten Bewachungsunternehmens grundsätzlich?
Richtige Antwort: C
Private Sicherheitskräfte handeln nicht hoheitlich. Sie stützen sich auf Rechte, die jedem zustehen (etwa Notwehr oder § 127 StPO), und auf das übertragene Hausrecht. Dienstkleidung verleiht keine zusätzlichen Befugnisse.
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Frage 2
Was versteht man unter dem Gewaltmonopol des Staates?
Richtige Antwort: A
Rechtsdurchsetzung mit Zwang ist Sache von Polizei, Gerichten und Behörden. Private dürfen Gewalt nur ausnahmsweise anwenden, zum Beispiel in Notwehr oder bei einer Festnahme nach § 127 StPO.
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Frage 3
Welcher Artikel des Grundgesetzes legt fest, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheidet?
Richtige Antwort: D
Art. 104 GG enthält die Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung. Art. 13 schützt die Wohnung, Art. 8 die Versammlungsfreiheit und Art. 5 die Meinungsfreiheit.
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Frage 4
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss ein Mittel „erforderlich“ sein. Was bedeutet das?
Richtige Antwort: B
Erforderlich heißt: Es gibt kein milderes Mittel, das genauso gut wirkt. Dass ein Mittel den Zweck fördern kann, beschreibt die Geeignetheit; das Abwägen von Nachteil und Erfolg ist die Angemessenheit.
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Frage 5
Was umfasst das Schutzgut „öffentliche Sicherheit“?
Richtige Antwort: B
Zur öffentlichen Sicherheit gehören die geschriebene Rechtsordnung, Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum des Einzelnen sowie der Bestand staatlicher Einrichtungen. Die ungeschriebenen Regeln sind die „öffentliche Ordnung“.
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Frage 6
Was ist im Gefahrenabwehrrecht eine konkrete Gefahr?
Richtige Antwort: D
Eine Gefahr liegt vor, wenn ohne Eingreifen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht. Ein bereits eingetretener Schaden ist eine Störung, keine bloße Gefahr mehr.
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Frage 7
Von einem Grundstück droht ein morscher Baum auf den Gehweg zu stürzen. Niemand hat ihn beschädigt. Wie wird der Eigentümer des Grundstücks im Gefahrenabwehrrecht bezeichnet?
Richtige Antwort: A
Der Eigentümer ist verantwortlich, weil die Gefahr von seiner Sache ausgeht: Er ist Zustandsstörer. Verhaltensstörer ist, wer die Gefahr durch sein eigenes Tun verursacht.
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Frage 8
Ein Sicherheitsmitarbeiter vermutet, dass sich ein Dieb in der Wohnung eines Anwohners neben dem bewachten Objekt versteckt. Eine Verfolgung auf frischer Tat findet nicht statt. Was ist richtig?
Richtige Antwort: C
Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine Durchsuchung ist Sache der Behörden, ein Privater hat dafür keine Befugnis. Weder Dienstausweis noch Auftraggeber können dieses Recht ersetzen.
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Frage 9
Zu welcher der drei Staatsgewalten gehört die Polizei?
Richtige Antwort: B
Die Polizei führt Gesetze aus und gehört damit zur Exekutive. Gesetze beschließen die Parlamente (Legislative), Urteile sprechen die Gerichte (Judikative).
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Frage 10
Wer erlässt in Deutschland vor allem die Polizeigesetze für die allgemeine Gefahrenabwehr?
Richtige Antwort: A
Polizeirecht ist in erster Linie Landesrecht, deshalb hat jedes Bundesland ein eigenes Polizei- oder Sicherheitsgesetz. Der Bund regelt nur besondere Bereiche, etwa die Bundespolizei.
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